Die verstorbene Ehefrau des Kl erlitt in ihrem Gewerbebetrieb in den für die Berechnung der Witwerpension des Kl maßgeblichen beiden Jahren hohe Verluste, die auf Abschreibungen auf das Anlagevermögen zurückzuführen waren. Strittig war, ob die für die Einkommensteuererklärung geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) bei der Ermittlung der Pensionshöhe gem § 145 Abs 2 GSVG zu berücksichtigen ist.

