Der Kl und seine Lebensgefährtin haben keinen gemeinsamen Wohnsitz. Sie haben die gemeinsame Obsorge über ihr Kind, das nach ihrer Erklärung gem § 177 Abs 2 ABGB hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut wird. Der Kl betreute das Kind während seiner zweimonatigen Karenz, bezog in dieser Zeit Familienbeihilfe, das Kind war bei ihm gemeldet. Strittig war, ob der Anspruch des Kl auf Kinderbetreuungsgeld für diesen Zeitraum daran scheitert, dass sein Wohnsitz nicht als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes festgelegt war.

