Die Gesellschafter der bekl GmbH waren die Kl, ihre zwei Brüder sowie eine Privatstiftung ihres Vaters. Die Kl war die Gf. Nach ihrem Dienstvertrag war sie unkündbar. Nach dem Tod ihres Vaters war der Stiftungsvorstand der Ansicht, die Kl habe wesentliche Dienstpflichten verletzt und dadurch einen Entlassungsgrund verwirklicht. Zur Vermeidung eines Prozesses wurde jedoch keine Entlassung, sondern eine Kündigung ausgesprochen. Die Kl begehrte die Feststellung ihres aufrechten DV. Die Bekl hielt den Kündigungsverzicht für einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. ErstG und BerG gaben der Klage statt, ohne das Vorliegen eines Beendigungsgrundes zu prüfen. Eine Kündigung sei auch bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes aufgrund der Vereinbarung unzulässig.

