Der Kl war Gf der Bekl. Durch BV war bei der Bekl die private Nutzung der firmeneigenen Hard- und Software verboten. Der Kl kannte diese BV nicht. Vor seiner Entlassung löschte er den auf seinem Laptop gespeicherten Ordner "D:\privat" und übergab den Laptop nach seiner Entlassung der Bekl. Die Bekl beauftragte ein Unternehmen mit der Rekonstruierung der Daten auf dem Laptop sowie mit der Untersuchung des E-Mail-Verkehrs. Über die Rechtsmäßigkeit der Entlassung ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig, in dem die Bekl drei Honorarnoten des Kl und mehrere E-Mails vorlegte. Der Kl begehrte im gegenständlichen Verfahren die Unterlassung der Verwendung und die Löschung seiner Daten durch die Bekl, den Widerruf des darauf basierenden Vorbringens im arbeitsgerichtlichen Prozess sowie Ersatz für die erlittene persönliche Kränkung. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab.

