Nach niederländischem Recht dürfen AN, die als Zeugen in einem Gleichbehandlungsverfahren aussagen, aufgrund ihrer Aussage nicht benachteiligt werden. Die Kl war Leiterin einer Filiale. Sie hatte sich dagegen ausgesprochen, eine Bewerberin allein aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht einzustellen. Als die Bewerbung abgelehnt wurde, reichte die Schwangere dagegen eine Beschwerde ein. In der Folge wurde der Kl gekündigt. Sie berief sich vor Gericht auf den Diskriminierungsschutz wegen ihrer Aussage im Zuge der Beschwerde der Schwangeren. Da es aber keine Protokolle über diese Aussage gab, legte das Gericht dem EuGH die Frage vor, ob der Diskriminierungsschutz analog nicht auch dann besteht, wenn ein AN das Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts lediglich unterstützt.

