Bei der Bekl wurden bei Eintritt des Kl Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs nicht berücksichtigt. In einer Novelle des BundesbahnG wurde zur Beseitigung dieser Altersdiskriminierung angeordnet, dass facheinschlägige Vordienstzeiten altersunabhängig angerechnet werden, nicht jedoch sonstige Vordienstzeiten. Nach einer Schutzklausel bleibt jedoch jedenfalls das "zuletzt bezogene Gehalt" gewahrt. Der Kl hatte nicht facheinschlägige Dienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die nach der Novelle nicht berücksichtigt wurden. Er berief sich darauf, dass nach der Schutzklausel nicht nur das tatsächlich erhaltene Entgelt zu wahren ist, sondern auch das Entgelt, das bei einer diskriminierungsfreien Einstufung gebührt hätte, und begehrte die Berücksichtigung seiner Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr. ErstG und BerG wiesen das Begehren ab.

