Der AG begehrte von einem AN den Ersatz von Ausbildungskosten und stützte sich auf den KollV, der schon vor 2006 einen Ersatzanspruch des AG für Ausbildungskosten vorgesehen hatte. Eine individuelle Vereinbarung über den Kostenersatz wurde nicht abgeschlossen. Strittig war, ob bereits der KollV eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch darstellt. Das ErstG gab dem Klagebegehren statt, das BerG wies es ab.

