Der anwendbare KollV unterschied bei Betriebspensionen zwischen "Übergangspensionisten" und "Besitzstandspensionisten". Die Einordnung erfolgte nach dem Lebensalter und dem Dienstalter, wobei für Männer und Frauen unterschiedliche Grenzen galten. Besitzstandspensionisten erhielten eine geringere Betriebspension. Der Kl wurde von der Bekl als "Besitzstandspensionist" qualifiziert. Eine Frau mit dem Lebens- und Dienstalter des Kl wäre demgegenüber als "Übergangspensionistin" qualifiziert worden. Der Kl sah darin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. ErstG und BerG gaben seiner Klage statt.

