Die Bekl hatte sich durch eine Betriebsübung verpflichtet, die Wünsche der DN bei der Erstellung der Dienstpläne zu berücksichtigen. Sie führte dazu einen elektronischen Kalender, in den die DN ihre "Freiwünsche" eintragen konnten. Auf Basis dieser Grundlage erstellte sie einen Dienstplan für die jeweils nächsten drei Wochen und teilte den DN mit, ob ihre Wünsche berücksichtigt wurden. Der klagende Angestellten-BR erhielt von der Bekl nur den fertigen Dienstplan. Er begehrte die Herausgabe der Freiwunschaufzeichnungen und den Zugang zum elektronischen Kalender, da ihm eine Kontrolle nicht möglich sei, ob die Wünsche der DN ausreichend berücksichtigt wurden. Strittig war, ob die Kontrolle der Einhaltung der Betriebsübung in den Aufgabenbereich des BR fällt. Das ErstG verneinte dies, das BerG bejahte hingegen die Zuständigkeit des BR.

