Über das Vermögen der Firma S wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Bekl zum Insolvenzverwalter bestellt. Etwa ein Monat später wurde die Schließung des Unternehmens beschlossen. Die klagende IEF-Service GmbH zahlte zwei DN offene Zeitguthaben aus, die sie noch vor der Insolvenzeröffnung erarbeitet hatten, aber bis zur Unternehmensschließung nicht mehr verbrauchen konnten. Die Kl begehrte die Bezahlung dieser Summe vom Bekl als Masseforderung. Der Bekl qualifizierte den Anspruch als Insolvenzforderung. ErstG und BerG gaben dem Klagebegehren statt.

