Der Versicherte bezog Notstandshilfe als Pensionsvorschuss. Der GmbH I wurde gerichtlich die Forderungsexekution gegen den Versicherten zur Einziehung der diesem vom AMS gewährten Zahlungen bewilligt. Die GmbH I stellte an das AMS den Antrag, ihr diese Leistungen zu gewähren. Das AMS lehnte den Antrag ab, da ein derartiger Anspruch persönlich durch die arbeitslose Person geltend zu machen sei. Das BVwG wies die Beschwerde der GmbH I als unbegründet ab.

