Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wurden der DN eine Urlaubsersatzleistung und eine Abgeltung für unverbrauchte Sabbaticalstunden aufgrund des KollV für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen ausbezahlt. Die GKK bewertete den Sabbatical-Anspruch jedoch nicht als besondere Form des Zeitausgleichs, sondern als Urlaubsersatzleistung, die zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gem § 11 Abs 2 ASVG führe. Das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde der DN statt.

