Die Tochter des Kl wurde am 24. 6. 2017 in einem Krankenhaus geboren. Die Meldung des Hauptwohnsitzes der Tochter an der gemeinsamen Wohnadresse erfolgte am 11. 7. 2017. Der Kl beantragte Familienzeitbonus. Strittig war, wann die 10tägige Frist des § 2 Abs 3 FamZeitbG für die Anmeldung des Kindes beginnt.

