Der Kl und seine Ehefrau leben getrennt. Sie wählten für die Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes die Leistungsart "12+2". Der Kl beantragte es für zwei Monate, in denen das Kind mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebte. Da das FLAG einen Bezugswechsel nur mit Monatserstem vorsieht, erhielt die Mutter Familienbeihilfe für einige Tage, die in diesen Zeitraum fielen. Strittig war, ob der Kl die Voraussetzungen einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kind (§ 2 Abs 6 KBGG) und des tatsächlichen Bezugs der Familienbeihilfe (§ 2 Abs 8 KBGG) während der Mindestbezugszeit von 2 Monaten erfülle.

