Nachdem der EuGH (C-530/13) festgestellt hatte, dass die erste Reform zur Beseitigung der altersdiskriminierenden Vordienstzeitenanrechnung im öffentlichen Dienst in Österreich unionsrechtswidrig war, führte der österr Gesetzgeber ein neues Besoldungsrecht ein. Die nach dem früheren Besoldungsmodell diskriminierend entlohnten Bediensteten wurden auf Basis ihres zuletzt bezogenen (diskriminierenden) Entgelts in das neue System übergeleitet. Für Neueintritte ab 2015 werden für das nunmehr maßgebliche Besoldungsdienstalter Vordienstzeiten unabhängig vom Alter angerechnet, wobei Vordienstzeiten bei öffentlichen Dienstgebern voll, bei privaten Dienstgebern nur bei Einschlägigkeit und nur bis zu einem Ausmaß von zehn Jahren berücksichtigt werden.

