Die an sich vollzeitbeschäftigte AN wurde während einer Elternschafts-Teilzeitphase aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt und erhielt dafür eine Beendigungsentschädigung nach französischem Recht, die sich zumindest zT nach dem niedrigeren Teilzeitentgelt bemaß; Ähnliches galt für das Entgelt während des Wiedereingliederungsurlaubs.

