Ein AG meldete der Zentralen Koordinationsstelle die Beschäftigung von nach Österreich entsendeten AN erst drei Tage vor Arbeitsaufnahme. Bei der Arbeit handelte es sich um ein kurzfristiges Service an Fenstern und Terrassentüren. Die BH verhängte deshalb Geldstrafen über den AG. Das LVwG bestätigte das Straferkenntnis.

