Der Kl war gleichzeitig als unselbständiger Bäcker, Taxilenker sowie selbständiger Lebensmittelhändler und Taxiunternehmer tätig, seine Gesamtwochenarbeitszeit betrug 60 bis 70 Stunden, seine tägliche Arbeitszeit 12 Stunden und mehr. Die Tätigkeit als Bäcker erfüllte die Kriterien des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV in keiner Variante. Fraglich war, ob die Nebentätigkeiten des Kl bei Beurteilung der Kaloriengrenze des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV mit dem Energieverbrauch des Kl im Rahmen der Bäckertätigkeit zusammenzurechnen seien.

