Entgegen dem KollV Handelsangestellte und dem KollV Handelsarbeiter beschäftigte ein AG mehrere AN im Verkauf an mehr als zwei Samstagen binnen vier Wochen nach 13.00 Uhr. Die BH verhängte deshalb Geldstrafen über ihn. Das LVwG bestätigte das Straferkenntnis. Der AG brachte dagegen vor, KollV könnten keine Verwaltungsstraftatbestände normieren. Die Verstöße gegen die KollV seien daher nicht strafbar.

