Die Bekl, die keinem KollV unterliegt, beschäftigte den Kl für den Objekt- und Personenschutz. Er musste wie die anderen DN auch in der Freizeit ständig erreichbar sein und jederzeit damit rechnen, in den Dienst gesetzt zu werden. Ihm wurde ein Diensthandy zur Verfügung gestellt, das stets aufgeladen sein musste, nicht auf lautlos geschaltet werden durfte und auf das er regelmäßig zu schauen hatte. Über finanzielle Aspekte dieser ständigen Erreichbarkeit wurde nicht gesprochen. Der Kl begehrte nach der Beendigung seines DV die Abgeltung für die Rufbereitschaft. ErstG und BerG gaben dem Begehren statt und setzten einen Stundensatz von Euro 3,- als angemessenes Entgelt fest.

