Der Kl wohnte in Ungarn und war bei der Bekl beschäftigt, einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Sitz in OÖ. Auf das DV kam der KollV für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) zur Anwendung. Der Kl wurde an ein anderes Unternehmen in OÖ überlassen und bezog daher unter der Woche in OÖ Quartier. Jeweils nach dem letzten Arbeitstag der Woche reiste er zurück nach Ungarn. Für diesen Tag gewährte ihm die Bekl kein Taggeld, weil keine auswärtige Nächtigung mehr stattfand. Das ErstG wies die auf das Taggeld gerichtete Klage ab, das BerG gab ihr statt.

