Die Kl war bei der Bekl in einem Saison-DV für 3,5 Monate befristet beschäftigt. Im Dienstvertrag wurde eine Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbart. Strittig war, ob die Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart wurde. Die Instanzgerichte hielten die Vereinbarung für unwirksam.

