Die Kl war bei der Bekl als Vertragsbedienstete beschäftigt. Nach dem anwendbaren L-VBG endet das DV, wenn eine Dienstverhinderung wegen Krankheit ein ganzes Jahr gedauert hat. Bei begünstigt behinderten Bediensteten von Gebietskörperschaften ist spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen der Behindertenausschuss zu verständigen, der eine Stellungnahme abgeben kann. Das DV endet frühestens drei Monate nach der Verständigung des Behindertenausschusses.

