Aufgrund der Meldung einer Polizeiinspektion, die eine nicht zur Sozialversicherung gemeldete Person bei Bauarbeiten angetroffen hatte, stellte die Finanzpolizei nach eigenen Ermittlungen einen Strafantrag an den zuständigen Bürgermeister und wollte von diesem später den Verfahrensstand wissen. Der Bürgermeister lehnte das Auskunftsersuchen mangels Parteistellung der Finanzpolizei ab, da im Strafverfahren gem § 111 ASVG die Abgabenbehörden des Bundes nur dann Parteistellung besitzen, wenn deren Prüforgane nicht bei der SV angemeldete Personen bei der Verrichtung von Arbeitsleistungen "betreten". Fraglich war, ob auch bloße Ermittlungstätigkeiten im Vorfeld einer Bestrafung unter "Betreten" zu subsumieren sind.

