Der Kl führte gemeinsam mit einem Geschäftspartner einen gastronomischen Betrieb und nahm gegenüber den DN die Position eines Chefs ein. Anfang Juni 2012 wurde ihm nach einem Streit zwischen den Geschäftspartnern verboten, das Lokal zu betreten. Erst am 23. 7. meldete er das Gewerbe ruhend und meldete seine DN von der SV ab. Am 28. 6. wurden bei einer Kontrolle mehrere nicht zur SV gemeldete Personen in den Geschäftsräumlichkeiten arbeitend angetroffen. Die GKK verpflichtete daraufhin den Kl als sozialversicherungsrechtlichen DG zur Zahlung eines Beitragszuschlags wegen Verletzung der Meldepflicht.

