Der EuGH hält fest, dass eine Regelung, die vorsieht, dass ab einem bestimmten Stichtag für neu eintretende AN geänderte Entgeltbedingungen gelten, nicht altersdiskriminierend ist. Der Zeitpunkt der Einstellung ist ein objektives und neutrales Kriterium, die Geltung geänderter Entgeltbedingungen ab einem bestimmten Eintrittsdatum knüpft weder unmittelbar noch mittelbar am Alter der AN an.

