Das französische Recht sieht für Polizeibedienstete vor, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit während eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf. Die Kl waren der Auffassung, es verstoße gegen die RL, zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einen festen Bezugszeitraum von einem Kalenderhalbjahr anstatt entsprechend den Ausnahmebestimmungen der RL einen Bezugszeitraum von sechs Monaten mit zeitlich flexiblem Beginn und Ende festzulegen.

