Nach der Geburt ihrer drei Kinder vereinbarte die alleinerziehende Kl mit der Bekl eine Teilzeitbeschäftigung. Bei der Beendigung des DV waren ihre Kinder 10, 12 und 13 Jahre alt. Die Bekl berechnete den Anspruch der Kl auf Abfertigung alt auf Basis des Teilzeitgehalts. Die Kl begehrte die Berechnung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung, da die Teilzeitvereinbarung zur Erfüllung von Betreuungspflichten vereinbart worden sei. Strittig war, ob die Betreuung von Kindern, die das 7. Lebensjahr überschritten haben, noch die Begünstigung bei der Berechnung der Abfertigung alt auslöst. Das ErstG wies das Klagebegehren ab, das BerG gab der Berufung der Kl Folge.

