Der Revisionswerber beantragte 2014 Weiterbildungsgeld für die Dauer einer Bildungskarenz. Im maßgeblichen Bemessungszeitraum war der Revisionswerber selbständig tätig, im EU-Ausland angestellt oder nicht erwerbstätig. Erst für das Jahr 2000 lag eine Jahresbeitragsgrundlage vor, die zur Berechnung herangezogen wurde. Mit Bescheid wurde das Weiterbildungsgeld iHv Euro 23,71 bewilligt. Das BVwG wies die Beschwerde gegen die geringe Höhe als unbegründet ab.

