Der Mitbeteiligte bezog 2014 Arbeitslosengeld. Spätere Überprüfungen ergaben, dass er damals ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hatte. Das AMS widerrief am 19. 9. 2017 das Arbeitslosengeld und verpflichtete den Mitbeteiligten zur Rückzahlung. Das BVwG gab der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, da der Widerruf und die Rückforderung verjährt seien.

