Die Revisionswerberin war als Kommanditistin an der KEG mit 49 %, ihr Ehemann als Komplementär mit 51 % beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag war einerseits eine Gewinn- und Verlustbeteiligung im Verhältnis der Kapitalkonten vereinbart, andererseits wurde der Revisionswerberin eine über die gesetzlichen Mitwirkungsrechte hinausgehende Teilnahme an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gewährt. Gesellschafterbeschlüsse konnten mit einfacher Stimmmehrheit im Verhältnis der fixen Kapitalkonten gefasst werden. Das VwG hielt die Revisionswerberin für selbständig erwerbstätig und somit pflichtversichert.

