Der Revisionswerber, der der kammereigenen Gruppenversicherung nicht beigetreten war, wurde nachträglich vom BVwG für die Jahre 2000 bis 2010 in die KV-Pflichtversicherung nach § 14b GSVG einbezogen, da seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt die jeweilige Versicherungsgrenze überstiegen haben. 2003 hatte er ein Schreiben der SVA erhalten, in dem ausdrücklich festgestellt wurde, dass seine freiberufliche Erwerbstätigkeit nicht der Pflichtversicherung der neuen Selbständigen unterliegt. Aufgrund dieses Schreibens, das er als Bescheid qualifizierte, erhob er gegen die nachträgliche Einbeziehung in die Pflichtversicherung Beschwerde.

