Das österreichische Recht sieht für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche den Karfreitag als zusätzlichen Feiertag vor. Arbeitet ein Angehöriger dieser Kirchen am Karfreitag, steht ihm oder ihr Feiertagsentgelt zu. Der Kl war ein AN ohne Bekenntnis, der am Karfreitag arbeitete. Er machte einen Anspruch auf Feiertagsentgelt geltend.

