Der Kl war bei der Bekl als Busfahrer beschäftigt. In seiner Arbeitsfähigkeit war er durch eine Krankheit lediglich dahingehend eingeschränkt, dass Arbeiten in gebückter Haltung oder unter Tischniveau nur halbzeitig und nicht in einem möglich sind. Schwere Arbeiten waren ihm allerdings zumutbar, ebenso wie seine Tätigkeit als Busfahrer. Nach seiner Kündigung durch die Bekl behauptete er, dass die Kündigung wegen seiner Krankheit und somit diskriminierend aufgrund einer Behinderung erfolgt sei. ErstG und BerG verneinten das Vorliegen einer Behinderung und wiesen seine Klage ab.

