Die Kl war bei dem Bekl teilzeitbeschäftigt und konnte sich ihre Arbeitszeit frei einteilen. Sie war außerdem Mitglied des Betriebsrats und übte ihr Mandat insb in ihrer arbeitsfreien Zeit aus. Sie hielt die Verpflichtung, die BR-Tätigkeit in der Freizeit auszuüben, für eine verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und Frauen und begehrte die Entlohnung der in ihrer Freizeit geleisteten BR-Tätigkeit. Das ErstG wies die Klage ab, das BerG gab der Berufung der Kl zum Teil Folge.

