vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wechsel im Konzern auf Initiative des DN: Keine Zusammenrechnung der Dienstzeiten

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturFelix SchörghoferZAS-Judikatur 2019/24ZAS-Judikatur 2019, 84 Heft 2 v. 18.3.2019

Die bekl GmbH hat das Zollgeschäft zur Risikominierung auf eine eigene Transportabwicklungs-GmbH ausgelagert. Beide Gesellschaften wurden als einheitlicher Betrieb am gleichen Standort geführt. Die DN beider Gesellschaften führten grds alle Tätigkeiten je nach Bedarf für die eine oder andere Unternehmung aus. Der Kl begann seine Lehre bei der Transportabwicklungs-GmbH, wechselte dann aber zur Bekl. 2004 kündigte er, um an einem Auslandseinsatz des Bundesheers teilzunehmen. Noch während der Kündigungsfrist stellte sich heraus, dass er für den Einsatz nicht zugelassen wird. Daraufhin wurde mit ihm vereinbart, dass er mit Ablauf der Kündigungsfrist ein neues DV bei der Transportabwicklungs-GmbH beginnt. Dort arbeitete er am gleichen Arbeitsplatz bei gleicher Tätigkeit und gleichem Gehalt wie vorher weiter. Nachdem die Bekl und die Transportabwicklungs-GmbH verschmolzen worden waren, wurde er gekündigt und forderte Kündigungsentschädigung und Abfertigung alt. Seine Dienstzeiten bei der Bekl bis 2004 und die darauffolgende Dienstzeiten bei der Transportabwicklungs-GmbH seien zusammenzurechnen. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG qualifizierte den Wechsel des DG im Jahr 2004 als Umgehungsgeschäft und gab der Klage statt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!