Der Kl war von 2012 bis 2017 bei der Bekl beschäftigt. Nach seiner Kündigung durch die Bekl begehrte er die Übermittlung der Arbeitszeit-/Urlaubsaufzeichnungen nach § 26 Abs 8 AZG. Die Bekl übergab im Prozess nur Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2015 bis 2017. Der Kl forderte die Herausgabe auch für die anderen Jahre, die übermittelten Aufzeichnungen seien überdies unrichtig und unvollständig. ErstG und BerG wiesen das weitere Herausgabebegehren des Kl ab.

