Ein AG beschäftigte AN wegen grippebedingten Personalnotstands über die Tageshöchstarbeitszeit hinaus, weshalb Geldstrafen über ihn verhängt wurden. Das LVwG behob das Straferkenntnis, weil es ua einen außergewöhnlichen Fall erfüllt sah.
Ein AG beschäftigte AN wegen grippebedingten Personalnotstands über die Tageshöchstarbeitszeit hinaus, weshalb Geldstrafen über ihn verhängt wurden. Das LVwG behob das Straferkenntnis, weil es ua einen außergewöhnlichen Fall erfüllt sah.
