Der Kl ist bei einer Gebietskörperschaft beschäftigt, das DV ist karenziert. Sein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension wurde vom PVTr abgewiesen, dagegen erhob er Klage. Strittig war unter anderem, ob das karenzierte DV ein aufrechtes DV iSd § 139 Abs 2a ASVG sei, welche Bestimmung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens über die Berufsunfähigkeitspension einen Anspruch auf Krankengeld einräumt.

