Die Kl beantragte pauschales Kinderbetreuungsgeld. Die zuständige GKK teilte ihr formlos mit, der Bezug der liechtensteinischen Geburtszulage sei auf das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen. Die Kl verlangte die Erlassung eines Bescheids, die von der GKK verweigert wurde. Strittig war, ob die bekl GKK zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet war.

