Die bekl Parteien sind ein Bauunternehmen und ein in diesem Unternehmen beschäftigter Polier. Die klagende AUVA beanstandete auf einer Baustelle der Bekl Mängel an der Schutzvorrichtung bei den Baukreissägen. Das Problem wurde jedoch nicht behoben. Auf der Baustelle wurde auch der bei einem Subunternehmer angestellte DN X eingesetzt. Er verletzte sich wegen der fehlenden Schutzvorrichtung bei der Bedienung einer Baukreissäge. Die Kl anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall und begehrte von den Bekl ua den Ersatz der zuerkannten Versehrtenrente. ErstG und BerG gaben dem Begehren statt.

