Der Kl war seit 1995 Vorstandsmitglied einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Er hatte einen vertraglichen Anspruch auf einen Pensionszuschuss des DG. 1998 stimmte er einer Aufhebung des Pensionszuschusses zu; im Gegenzug erhielt er eine Pensionsabfindung und eine Übertragung eines Teils des Pensionsanspruchs an eine Pensionskasse. 2012 wurde die Genossenschaft in die bekl Aktiengesellschaft eingebracht und der Kl zum Vorstand bestellt. Ein RA verhandelte mit ihm den Anstellungsvertrag. Dabei legte der Kl die Vereinbarung über die Übertragung und Abfindung des Pensionszuschusses bewusst nicht vor, um gegenüber der Bekl wieder Anspruch auf einen Pensionszuschuss zu erlangen. Der RA nahm selbst nicht Einsicht in den Personalakt des Kl. Erst durch eine Nachfrage im Aufsichtsrat wurde die Abfindungsvereinbarung des Kl offenbar und der Kl entlassen.

