Im Zuge einer Kontrolle wurden mehrere Personen bei der Verrichtung von Bauarbeiten angetroffen, die in Österreich zwar nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, für die jedoch A1-Bescheinigungen vorlagen. Da es sich beim slowakischen AG um ein Scheinunternehmen handelte und die betroffenen Personen deshalb auch in der Slowakei nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, hielt sich die zuständige Gebietskrankenkasse nicht an die A1-Bescheinigungen gebunden und sah die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG erfüllt. Das BVwG bestätigte die Rechtsansicht der Gebietskrankenkasse.

