Eine nicht zur Sozialversicherung gemeldete Person wurde von der Finanzpolizei als Lenker eines Fahrzeugs mit zu entsorgendem Müll betreten. Zugelassen war das Fahrzeug auf die Beifahrerin, welche als DN zur Sozialversicherung gemeldet war und zu deren dienstlichen Aufgaben die Entsorgung der Ladung gehörte. Ihr DG bestritt das von der zuständigen Gebietskrankenkasse festgestellte Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des DG zum Fahrer gemäß ASVG und AlVG. Dessen gelegentlich erbrachte Leistungen seien als Freundschaftsdienste gegenüber ihrer DN zu qualifizieren, als Gegenleistungen habe er lediglich Trinkgelder erhalten. Das VwG sah in der Tätigkeit des Fahrers ein Frachtgeschäft im Sinn der §§ 425 ff UG, welches als Werkvertrag nicht der Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG unterlag.

