Dem AMS lag ein ärztliches Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA vor, demzufolge der Revisionswerber (RevWerber) nicht arbeitsfähig sei. Dieses Gesamtgutachten schloss eine Arbeitsfähigkeit jedoch nicht aus. Das AMS holte zusätzlich eine Stellungnahme des chefärztlichen Diensts der PVA ein, der dauernde Invalidität feststellte. Daraufhin stellte das AMS die Notstandshilfe ein. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG ab. Der Chefarzt habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, aus welchen Gründen er zu seiner abweichenden Stellungnahme gekommen sei; dies sei als ein schlüssiges Gutachten anzusehen.

