Der Bezieherin einer Notstandshilfe wurde vom AMS eine Stelle in einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt zugewiesen. Gegenüber einem Mitarbeiter dieses Projekts brachte sie verschiedene Bedenken vor und wurde deshalb nicht eingestellt. Das AMS entzog ihr daraufhin die Notstandshilfe. Das BVwG qualifizierte das Verhalten der Revisionswerberin als Vereitelungshandlung. In ihrer Beschwerde an den VwGH bemängelte die Revisionswerberin, dass ihr weder die näheren Umstände für diese Zuweisung noch die Rechtsfolgen einer Weigerung mitgeteilt worden waren.

