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Herabsetzung des Pflegegelds und Übergangsrecht

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2019/13ZAS-Judikatur 2019, 31 Heft 1 v. 15.1.2019

Ab 2015 wurde der für die Pflegegeldstufen 1 und 2 erforderliche Pflegebedarf von mehr als 60 bzw 85 Stunden monatlich auf mehr als 65 bzw mehr als 95 Stunden pro Monat angehoben. Nach der Übergangsbestimmung des § 48f BPGG war eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegelds wegen der eingetretenen Gesetzesänderung nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs eingetreten ist. Der Kl bezog seit 2012 ein Pflegegeld der Stufe 3 (Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden monatlich). Ab 2017 verringerte sich sein Pflegebedarf auf 94,5 Stunden monatlich. Die PVA entzog daraufhin das Pflegegeld. In seiner Klage verlangte der Kl die Anerkennung seines Anspruchs auf Pflegegeld der Pflegestufe 2.

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