Die Kl war DN und Kommanditistin einer KG und bezog Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auch für einen Monat nach Beendigung ihres Beschäftigungsverbots wegen der Geburt ihres Kindes. Während dieses Monats ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Die GKK widerrief die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds für diesen Monat, weil ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid die Zuverdienstgrenze überschritten hätten. Sie wendete dagegen ein, der Gewinnanteil für dieses Kalenderjahr sei ihr nicht ausbezahlt worden. Zudem habe es sich um nicht anrechenbare Einkünfte aus Kapitalvermögen gehandelt, an deren steuerrechtliche Beurteilung weder die GKK noch die Gerichte gebunden seien. Beide Instanzgerichte gaben ihrer Klage statt, dass diese Rückersatzverpflichtung nicht zu Recht bestehe.

