Ein deutscher AG hielt bei einer Entsendung von AN nach Österreich keine Lohn- und SV-Unterlagen am Arbeitsort bereit und übermittelte diese trotz Aufforderung nicht nachträglich an die Abgabenbehörde. Deshalb wurden Geldstrafen über ihn verhängt. Das LVwG behob das Straferkenntnis betreffend die Nichtübermittlung der Unterlagen. Der AG könne zur nachträglichen Übermittlung der Unterlagen nur dann verpflichtet werden, wenn ihre Bereithaltung am Arbeitsort unzumutbar sei. Es wäre aber zumutbar gewesen, die Unterlagen im Firmen-Kfz bereitzuhalten.

