Eine GmbH beschäftigte AN im Bewachungsgewerbe während der Wochenendruhe und gewährte ihnen in diesen Wochen keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einschließt. Der Magistrat der Stadt Wien verhängte deshalb über die Geschäftsführerin der GmbH Geldstrafen, die das LVwG bestätigte.

